Satzung

S a t z u n g

  • 1 [Name]

Der Verein führt den Namen „Musikverein Senden 1921 e.V.“.

 

  • 2 [Sitz]

Der Verein hat den Sitz in 48308 Senden.

 

  • 3 [Zweck]

Sinn und Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung volkstümlicher Musik. Hierbei richtet sich die Vereinstätigkeit zunächst auf die Ausbildung jugendlicher Bläser für die Blasmusik. Für die Kosten der Unterhaltung von vereinseigenen Instrumenten, Noten sowie Bezahlung des Dirigenten werden jährliche Musikgeschäfte in zumutbarem Rahmen abgewickelt. Die eingespielten Gelder stellen die Mitglieder zur Verfügung.

Der Verein unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten karitative Zwecke und Unternehmungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.

 

  • 4 [Beiträge]

Es wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Seine Höhe wird durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit festgelegt.

 

  • 5 [Mitgliedschaft]

Der Vorstand nimmt neue Mitglieder auf. Die darauffolgende Mitgliederversammlung muss die Aufnahme der Mitglieder und fördernden Mitglieder bestätigen.

Die Mitgliedschaft und Förderereigenschaft enden durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod.

Die Kündigung der Mitgliedschaft und Förderereigenschaft kann nur vier Wochen zum Monatsende schriftlich ausgesprochen werden. Der Ausschluss aus dem Verein kann nur durch 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Mitglieder erhalten automatisch den Status eines fördernden Mitglieds, wenn diese sich länger als ein Jahr nicht mehr aktiv an den Proben oder Auftritten beteiligen.

 

  • 5a [förderndes Mitglied]

Förderndes Mitglied ist, wer sich in Harmonie mit dem Verein verbunden fühlt. Das fördernde Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen und kann an allen Veranstaltungen des Musikvereins teilnehmen.

 

  • 6 [Organe]

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7), der Vorstand (§ 8) und die Jugendversammlung (§ 9).

 

  • 7 [Mitgliederversammlung]

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand wenigstens einmal im Jahr ordentlich einzuberufen. Stimmberechtigt sind die Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist auf jeden Fall beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ausnahme: Der Ausschluss eines Mitgliedes oder Förderers und die Höhe des Mitgliedsbeitrags und des Fördererbeitrags werden mit 2/3 Mehrheit, die Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen werden mit 3/4-Mehrheit beschlossen.

Die Mitgliederversammlung überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und führt dessen Entlastung durch.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden. Ist dieser ebenfalls verhindert, ist jedes weitere Vorstandsmitglied zur Leitung der Mitgliederversammlung berechtigt.

Die Mitgliederversammlung hat den Vorstand zu wählen, und zwar jeweils für zwei Jahre. Dabei soll die Wahl vom 1. Vorsitzenden, Kassierer und Schriftführer in Jahren mit ungerader Jahreszahl, die Wahl des 2. Vorsitzenden, des Geschäftsführers und des Notenwarts jeweils in den Jahren mit gerader Jahreszahl stattfinden.

 

  • 8 [Vorstand]

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer und dem Schriftführer. Dem erweiterten Vorstand gehören der Notenwart und der 1. Jugendvertreter an. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des 1. Vorsitzenden, des Geschäftsführers und einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Aufgabenverteilung regelt.

Der Vorstand hat die Mitglieder und Förderer zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu laden. Er hat auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn wenigstens 50 v. H. der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

Der Vorstand hat bei der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Arbeit zu geben, desgleichen einen Kassenbericht, dessen Prüfung durch zwei Prüfer, die durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen sind, zu erfolgen hat.

Zu einer Kreditaufnahme des Vereins durch den Vorstand ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich, falls der Betrag in einem Kalenderjahr 500,- Euro übersteigt.

Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

Für die musikalische Leitung und Ausbildung ist ein ausgebildeter Musiker zu verpflichten. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

 

  • 9 [Jugendversammlung]

Mindestens einmal im Jahr wird in Absprache mit dem Vereinsvorstand von den Jugendvertretern eine Jugendversammlung einberufen. Stimmberechtigt sind alle jugendlichen Mitglieder (bis 27 Jahre). Die Einladung hat mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist auf jeden Fall beschlussfähig. Die Versammlung ist durch einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder und mindestens zwei Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

Die Jugendversammlung hat einen 1. und einen 2. Jugendvertreter zu wählen und zwar für jeweils ein Jahr.

Der 1. Jugendsprecher muss im Jahr der Wahl mindestens das 16. Lebensjahr vollenden.

Der Vereinsvorstand behält sich ein Vorschlagsrecht für die Kandidaten vor.

Die Jugendvertreter nehmen Wünsche und besondere Anliegen der Jugendlichen auf und leiten sie an den Vereinsvorstand weiter. Sie übermitteln Anliegen und Anregungen des Vereins oder des Vorstandes an die Jugendlichen.

Über die Jugendversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von den Jugendvertretern zu unterzeichnen ist.

Die Jugendlichen haben den Status eines Mitglieds.

 

  • 10 [Verbandszugehörigkeit]

Der Verein ist Mitglied in der Bundesvereinigung deutscher Blas- und Volksmusikerverbände e.V. Er ist dem Landesverband NRW und dem Kreisverband Münsterland zugeordnet. Die Vereinsarbeit richtet sich nach der Verbands- und dessen Jugendsatzung sowie -ordnung.

 

  • 11 [Satzungsänderungen]

Satzungsänderungen können mit 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

  • 12 [Auflösung des Vereins]

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen zu Zwecken der musikalischen Ausbildung von Jugendlichen an die Gemeinde Senden.

 

Die Satzung tritt gemäß dem Vereinsregister VR 356 am                           in Kraft.

Sie wurde geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.03.2015

 

Hier findet ihr die Satzung zum Download.